Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines
    1. Auftragsbereich
      Der Auftraggeber beauftragt ENORM Agentur für Design und Kommunikation, Mark Michael Maier und Stefan Kaulbersch GbR (Agentur) mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung seiner Kommunikationsmaßnahmen. Die konkreten Aufgaben und der zeitliche Rahmen dieser Tätigkeiten bestimmt sich nach einer Projektaufstellung, über die sich der Auftraggeber und die Agentur einigen.
    2. Gültigkeit
      Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten – auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis dieses Sachverhalts den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  2. Leistungen
    1. Agenturleistungen
      Für den nach Ziffer 1 auszuführenden Auftrag erbringt die Agentur folgende Leistungen:
      1. Kommunikationsberatung sowie Planung und Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen: Die Erarbeitung der Kommunikationskonzeption, die Kreativberatung in allen Fragen der Marketingkommunikation, Erstellung von Kostenvoranschlägen (Kalkulationen) und Projektmanagement.
      2. Kreation: Die visuelle Darstellung der Kommunikationsidee, der textlichen Aussage und der Grundgestaltung; Text und Layout der Kommunikationsmittel bis hin zur Produktion.
      3. Produktion: Reinzeichnung, Artbuying und Beschaffung aller für die Reinausführung erforderlichen Fremdleistungen; Produktionsüberwachung bei Druckproduktionen; termingerechter Versand der Druckunterlagen an die Verlage bei Anzeigen.
    2. Kreative Fremdleistungen und Produktion von Werbemitteln
      1. Leistungen, die über Entwurfsarbeiten hinausgehen, wie künstlerische Zeichnungen, Fotoaufnahmen und Fotocomposings, Film- und Funkproduktionen, Messeplanung, PR und dergleichen, vergibt die Agentur im Einzelfall nach jeweiliger Abstimmung und vorherigen Kostenvoranschlägen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Agentur wird hiermit vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigt.
      2. Die Produktion von Werbemitteln und Geschäftsdrucksachen sowie die Schaltung von Anzeigen vergibt die Agentur im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Agentur wird hiermit vom Auftraggeber hierzu bevollmächtigt.
      3. Kosten für kreative Fremdleistungen und Produktionskosten müssen dem Auftraggeber durch Kostenvoranschläge angemeldet und von ihm genehmigt werden. Die Kostenvoranschläge dürfen um nicht mehr als 10% überschritten werden. Eine Überschreitung der Kostenvoranschläge um mehr als 10% bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Auftraggeber.
    3. Media-Leistungen
      Media-Leistungen werden nach Wahl der Agentur im Namen und auf Rechnung des Auftragebers vergeben oder auf eigene Rechnung angeboten.
      1. Wenn die Werbemittel vom Auftraggeber gestellt werden, versichert der Auftraggeber mit der Bereitstellung der Werbemittel, dass er alle erforderlichen Nutzungsrechte besitzt und frei über diese Rechte verfügen bzw. der Agentur die Nutzung gestatten kann. Der Auftraggeber garantiert auch, dass er den Inhalt der Werbung sorgfältig geprüft und dabei nichts gefunden hat, was gegen Gesetz oder kaufmännische Gepflogenheiten verstoßen könnte (z. B. irreführender Inhalt, Verletzung von Marken oder Urheberrechten Dritter, usw.)
      2. Die Agentur hat das Recht, jederzeit Werbemittel abzulehnen oder laufende Kampagnen zu stoppen, wenn die Kampagne die Leistungserwartungen oder betrieblichen Anforderungen der Agentur nicht erfüllt oder aus anderen Gründen nicht tragbar ist. Auftraggeber und Agentur sollen in diesem Fall gemeinsam versuchen, geeignete Ersatzwerbemittel bereit zu stellen oder die Kampagne so zu ändern, dass sie den Anforderungen der Agentur entspricht. Kann innerhalb von 7 Tagen keine Einigung erzielt werden, so kann die Kampagne von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
      3. Die Agentur liefert die Werbemittel entsprechend der Beauftragung durch den Auftraggeber aus und prüft im Rahmen ihrer Möglichkeiten die korrekte Übermittlung der erforderlichen Daten. Der Auftraggeber prüft die Übernahme der Daten durch die Agentur anhand geeigneter Verfahren (Kontaktabzug, PDF, Preview-Links etc.). Die Werbemittel und deren Schaltung gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.
      4. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Werbemittel bzw. Kampagnen wie vereinbart ausgeliefert werden. Der Auftraggeber stellt die Werbemittel, wenn nicht anders vereinbart, mindestens 7 Tage vor Kampagnenbeginn zur Verfügung bzw. erteilt mindestens 7 Tage vor Kampagnenbeginn deren Freigabe. Bei volumenabhängigen Buchungen können die gebuchten Volumen nicht garantiert werden. Eine eventuelle Unterlieferung bzw. Untererfüllung berechtigt den Auftraggeber daher nicht zu Schadensersatzansprüchen. Es wird in diesem Fall die tatsächlich gelieferte Media-Leistung abgerechnet. Im Falle der Überlieferung bzw. Übererfüllung kann die Agentur dem Auftraggeber bis zu 10% des beauftragten Volumens mehr in Rechnung stellen.
      5. Für die Abrechnung der Media-Leistungen bei volumenabhängigen Buchungen sind die von der Agentur erstellen Reports maßgeblich. Beanstandungen muss der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Reports schriftlich geltend machen, danach gilt der Report als genehmigt. Technisch bedingt kann es zu Abweichungen von bis zu 15% zwischen den von der Agentur erstellten Reports und den Messergebnissen des Auftraggebers kommen, dies stellt keinen Beanstandungsgrund dar. Bei regelmäßig größeren Abweichungen werden Agentur und Auftraggeber den Grund der Abweichung gemeinsam untersuchen, der Auftraggeber muss dazu der Agentur oder der von ihr beauftragten Personen einen geeigneten Zugang zum entsprechenden System des Auftraggebers gewähren. Sollte dies nicht möglich sein, gilt der ursprüngliche Report der Agentur als genehmigt.
    4. Sonstige Leistungen
      Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Herstellung der Werbemittel stehen, wie z.B. Farbausdrucke für Layout und Präsentation, Präsentationsmaterial, Handmuster, Prints, Scans, Lithos, Proofs, Andrucke sowie Kuriere zu den jeweils beauftragten Dienstleistern und zum Auftraggeber werden von der Agentur erbracht und nach Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Agenturpreisliste abgerechnet.
  3. Vergütung
    1. Vergütung
      Für die Agenturleistungen entsprechend Ziffer 2.1 erhält die Agentur eine Vergütung auf Stundenbasis. Für die Abrechnungen nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von EUR 105 für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten festgelegt.
    2. Reisekosten
      Die Kosten für Reisen der Mitarbeiter der Agentur, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber stehen, werden mit EUR 0,40 je Kilometer für Fahrtkosten sowie EUR 150 je Tag und Person für Übernachtung und Verpflegung abgerechnet.
    3. Abrechnung
      Am Monatsende fertigt die Agentur – getrennt nach Jobs – eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Stunden und Kosten. Basis der Überprüfung und Bezahlung sind die Aufschreibungen oder EDV-Ausdrucke der Agentur, die dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden können.
    4. Zahlung
      Die Abrechnungen nach Stunden und Kosten sind nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu begleichen.
    5. Mehrwertsteuer
      Alle Honorare und Preise erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  1. Verwertungs- und Nutzungsrechte
    1. Urheberrecht
      Die Ergebnisse der Tätigkeit der Agentur sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers und ihre sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
    2. Übertragung der Rechte
      Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den im Laufe der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erstellten Arbeitsergebnissen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt dem Auftraggeber für alle bekannten Nutzungsarten ausschließlich einzuräumen. Nutzungsrechte für Entwürfe und Vorschläge der Agentur, die nicht vom Auftraggeber verwendet werden, verbleiben bei der Agentur. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Beendigung der Zusammenarbeit die von der Agentur entwickelten Arbeitsergebnisse weiter zu verwenden.
    3. Vergütung
      Für die Übertragung der Verwertungs- und Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 4.2 erhält die Agentur – auch bei veränderten Entwürfen – eine Vergütung, die sich wie folgt berechnet:
      1. 50% der Vergütung für die Kreationsleistungen für jedes angefangene Jahr der Nutzung bei Erscheinungsbildern, Logos und Bildmarken, Wortmarken und elektronischen Medien.
      2. 15% der Produktions- und/oder Mediakosten bei allen Geschäftsdrucksachen, Werbemitteln und Anzeigen. Die Agentur verrechnet die von den Werbeträgern gewährten Agenturprovisionen mit der Nutzungsvergütung. Der Auftraggeber ist der Agentur – auch nach Beendigung der Zusammenarbeit – über die Verwendung aller Entwürfe und Werbemittel auskunftspflichtig.
    4. Rechte Dritter
      Soweit Arbeiten von Dritten geschaffen werden, wird die Agentur dafür Sorge tragen, dass die zu vereinbarenden Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Auftraggeber eingeräumt werden. Die Agentur wird die Dritten entsprechend verpflichten.
    5. Urheberhinweis
      Der Auftrageber stimmt zu, dass die Agentur ihn als Kunden der Agentur nennen darf und den Namen und/oder das Logo des Auftraggebers in seinen Marketingmaterialien aufführen kann. Die Agentur ist berechtigt, sämtliche von ihr entworfenen Werbemittel mit einem Urheberhinweis zu versehen und für die Eigenwerbung zu verwenden.
  2. Zusammenarbeit
    1. Ansprechpartner
      Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere entscheidungsberechtigte Ansprechpartner, mit denen ausschließlich alle Absprachen erfolgen. Der Auftraggeber wird die Agentur mit allen Informationen versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.
    2. Gestaltungsfreiheit
      Die Agentur ist bei der Ausführung ihres Auftrages in der Gestaltung frei.
    3. Geheimhaltung
      Die Agentur verpflichtet sich, über alles, woran der Auftraggeber ein Geheimhaltungsinteresse hat und wovon die Agentur während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren. Dritte, die zur Erfüllung ihres Auftrages informiert werden müssen, werden von der Agentur zum Stillschweigen verpflichtet.
    4. Konkurrenzkonflikte
      Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren.
  3. Haftung
    1. Prüfung der Werbemittel, Produktionsfreigabe
      Die inhaltliche, sachliche und orthografische Prüfung der Werbemittel auf Richtigkeit und unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten obliegt dem Auftraggeber. Die Produktion erfolgt nur nach ausdrücklicher Produktionsfreigabe. Zuverlässige Aussagen über das spätere Druckergebnis können nur Andrucke der Druckvorlagen auf Auflagenpapier mit den späteren Druckfarben liefern. Unterbleibt diese Prüfung, z.B. aus Termin- oder Kostengründen, haftet die Agentur bei Druckergebnissen, die nicht den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen oder fehlerhaft sind, nur, sofern ihr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei der Überwachung von Produktionsaufträgen wird der Agentur ein Ermessensspielraum zugestanden. Ergeben sich durch Nichterreichbarkeit der Ansprechpartner, verspätete Freigaben oder durch Autorenkorrekturen Terminverzögerungen oder Folgekosten, so haftet die Agentur dafür nicht. Der Agentur wird ein nach Treu und Glauben auszuübendes Ermessen eingeräumt, in solchen Fällen zur Vermeidung von Nachteilen für den Auftraggeber im Einzelfall selbst zu entscheiden.
    2. Schutzrechte
      Werden bei der Verwendung der von der Agentur oder von ihr beauftragten Dritten entworfenen Werbemittel fremde Schutzrechte verletzt, so haftet die Agentur nur, wenn sie bei Entwurf des Werbemittels diese fremden Schutzrechte kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von allen übrigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung fremder Schutzrechte stellt der Auftraggeber die Agentur frei. Bei der Verwendung von Bildmaterial, das der Agentur vom Kunden zur Verwendung überlassen wird, obliegt die Prüfung und Einholung der Nutzungsrechte dem Kunden. Für Ansprüche aus Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang kann die Agentur keine Haftung übernehmen; der Kunde verpflichtet sich, die Agentur in diesem Fall hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter freizustellen. Eine Haftung der Agentur für Wettbewerbsverstöße ist ausgeschlossen; der Auftraggeber stellt die Agentur von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
    3. Aufbewahrung von Druckvorlagen und Layout-Dateien
      Druckvorlagen und Layout-Dateien werden von der Agentur für mindestens zwölf Monate aufbewahrt und können dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Druckvorlagen oder Layout-Dateien ist eine Haftung oder Wiederbringungspflicht der Agentur ausgeschlossen.
    4. Datenschutz
      Bei sämtlichen Maßnahmen, bei denen persönlichen Daten (Informationen) erhoben, gesammelt und verarbeitet werden, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und stellt die Agentur von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
  4. Sonstiges
    1. Gerichtsstand
      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
    2. Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne dieser Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden oder Formfehler oder Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, etwaige nichtige oder undurchführbare Vereinbarungen oder vorhandene Lücken durch Vereinbarungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Vereinbarungen bei Vertragsabschluss am nächsten kommen.
    3. Änderungen und Ergänzungen
      Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Köln, den 15. November 2010

ENORM Agentur für Design und Kommunikation
Mark Michael Maier und Stefan Kaulbersch GbR

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