- Verwertungs- und Nutzungsrechte
- Urheberrecht
Die Ergebnisse der Tätigkeit der Agentur sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers und ihre sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
- Übertragung der Rechte
Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den im Laufe der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erstellten Arbeitsergebnissen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt dem Auftraggeber für alle bekannten Nutzungsarten ausschließlich einzuräumen. Nutzungsrechte für Entwürfe und Vorschläge der Agentur, die nicht vom Auftraggeber verwendet werden, verbleiben bei der Agentur. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Beendigung der Zusammenarbeit die von der Agentur entwickelten Arbeitsergebnisse weiter zu verwenden.
- Vergütung
Für die Übertragung der Verwertungs- und Nutzungsrechte entsprechend Ziffer 4.2 erhält die Agentur – auch bei veränderten Entwürfen – eine Vergütung, die sich wie folgt berechnet:
- 50% der Vergütung für die Kreationsleistungen für jedes angefangene Jahr der Nutzung bei Erscheinungsbildern, Logos und Bildmarken, Wortmarken und elektronischen Medien.
- 15% der Produktions- und/oder Mediakosten bei allen Geschäftsdrucksachen, Werbemitteln und Anzeigen. Die Agentur verrechnet die von den Werbeträgern gewährten Agenturprovisionen mit der Nutzungsvergütung. Der Auftraggeber ist der Agentur – auch nach Beendigung der Zusammenarbeit – über die Verwendung aller Entwürfe und Werbemittel auskunftspflichtig.
- Rechte Dritter
Soweit Arbeiten von Dritten geschaffen werden, wird die Agentur dafür Sorge tragen, dass die zu vereinbarenden Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Auftraggeber eingeräumt werden. Die Agentur wird die Dritten entsprechend verpflichten.
- Urheberhinweis
Der Auftrageber stimmt zu, dass die Agentur ihn als Kunden der Agentur nennen darf und den Namen und/oder das Logo des Auftraggebers in seinen Marketingmaterialien aufführen kann. Die Agentur ist berechtigt, sämtliche von ihr entworfenen Werbemittel mit einem Urheberhinweis zu versehen und für die Eigenwerbung zu verwenden.
- Zusammenarbeit
- Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere entscheidungsberechtigte Ansprechpartner, mit denen ausschließlich alle Absprachen erfolgen. Der Auftraggeber wird die Agentur mit allen Informationen versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben erforderlich sind.
- Gestaltungsfreiheit
Die Agentur ist bei der Ausführung ihres Auftrages in der Gestaltung frei.
- Geheimhaltung
Die Agentur verpflichtet sich, über alles, woran der Auftraggeber ein Geheimhaltungsinteresse hat und wovon die Agentur während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren. Dritte, die zur Erfüllung ihres Auftrages informiert werden müssen, werden von der Agentur zum Stillschweigen verpflichtet.
- Konkurrenzkonflikte
Die Agentur verpflichtet sich, den Auftraggeber über eventuelle Konkurrenzkonflikte zu informieren.
- Haftung
- Prüfung der Werbemittel, Produktionsfreigabe
Die inhaltliche, sachliche und orthografische Prüfung der Werbemittel auf Richtigkeit und unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten obliegt dem Auftraggeber. Die Produktion erfolgt nur nach ausdrücklicher Produktionsfreigabe. Zuverlässige Aussagen über das spätere Druckergebnis können nur Andrucke der Druckvorlagen auf Auflagenpapier mit den späteren Druckfarben liefern. Unterbleibt diese Prüfung, z.B. aus Termin- oder Kostengründen, haftet die Agentur bei Druckergebnissen, die nicht den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen oder fehlerhaft sind, nur, sofern ihr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei der Überwachung von Produktionsaufträgen wird der Agentur ein Ermessensspielraum zugestanden. Ergeben sich durch Nichterreichbarkeit der Ansprechpartner, verspätete Freigaben oder durch Autorenkorrekturen Terminverzögerungen oder Folgekosten, so haftet die Agentur dafür nicht. Der Agentur wird ein nach Treu und Glauben auszuübendes Ermessen eingeräumt, in solchen Fällen zur Vermeidung von Nachteilen für den Auftraggeber im Einzelfall selbst zu entscheiden.
- Schutzrechte
Werden bei der Verwendung der von der Agentur oder von ihr beauftragten Dritten entworfenen Werbemittel fremde Schutzrechte verletzt, so haftet die Agentur nur, wenn sie bei Entwurf des Werbemittels diese fremden Schutzrechte kannte oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von allen übrigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung fremder Schutzrechte stellt der Auftraggeber die Agentur frei. Bei der Verwendung von Bildmaterial, das der Agentur vom Kunden zur Verwendung überlassen wird, obliegt die Prüfung und Einholung der Nutzungsrechte dem Kunden. Für Ansprüche aus Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang kann die Agentur keine Haftung übernehmen; der Kunde verpflichtet sich, die Agentur in diesem Fall hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter freizustellen. Eine Haftung der Agentur für Wettbewerbsverstöße ist ausgeschlossen; der Auftraggeber stellt die Agentur von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
- Aufbewahrung von Druckvorlagen und Layout-Dateien
Druckvorlagen und Layout-Dateien werden von der Agentur für mindestens zwölf Monate aufbewahrt und können dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Druckvorlagen oder Layout-Dateien ist eine Haftung oder Wiederbringungspflicht der Agentur ausgeschlossen.
- Datenschutz
Bei sämtlichen Maßnahmen, bei denen persönlichen Daten (Informationen) erhoben, gesammelt und verarbeitet werden, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und stellt die Agentur von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
- Sonstiges
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden oder Formfehler oder Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, etwaige nichtige oder undurchführbare Vereinbarungen oder vorhandene Lücken durch Vereinbarungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Vereinbarungen bei Vertragsabschluss am nächsten kommen.
- Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Köln, den 15. November 2010
ENORM Agentur für Design und Kommunikation
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